FAQ
Hier finden Sie Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen rund um die Themen Wohnungsbaugenossenschaft, vermögenswirksame Leistungen, staatliche Förderung und vieles mehr.
Eine Wohnungsbaugenossenschaft ist ein Zusammenschluss von vielen Mitgliedern und eine demokratische Unternehmensform.
Sie besteht aus folgenden Organen:
- Mitglieder
- Aufsichtsrat
- Vorstandschaft
Jede Wohnungsbaugenossenschaft unterliegt strengen, staatlich vorgeschriebenen Prüfungen. Diese werden jährlich durch den für die jeweilige Wohnungsbaugenossenschaft zuständigen Prüfverband durchgeführt.
Um Mitglied werden zu können, muss man eine Beitrittserklärung ausfüllen. Die von dem neuen Mitglied gezeichneten Anteile werden in monatlichen Raten eingezahlt. Bei der Nova Sedes können die monatlichen Raten über die staatliche Sparform der vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt werden, worauf das Mitglied einkommensabhängig eine staatliche Förderung erhalten kann.
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in Anlage- und Vertragsformen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz angelegt. Vermögenswirksame Leistungen können erbracht werden als:
- Leistungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber zahlt gemäß Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder freiwillig zusätzlich neben dem Lohn oder Gehalt vermögenswirksame Leistungen für seinen Arbeitnehmer.
- Leistungen des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer erbringt Leistungen aus seinem eigenen bereits versteuerten Lohn oder Gehalt, welche direkt vom Arbeitgeber in den Sparvertrag abgeführt werden.
- Kombinierte Leistungen beider Varianten: Die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen wird mit Arbeitnehmersparzulage gefördert.
Staatlich gefördert werden verifizierte VWL-Verträge. Das ist vergleichbar mit einer Zulassung. Die staatliche Förderung kann jeder Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Berufssoldat und Zeitsoldat in Anspruch nehmen.
Die Sperrfrist ist eine Vorgabe, die erfüllt werden muss, damit das Mitglied in den Genuss der staatlichen Förderung kommt. Sie wird geregelt im §6 des 5. VermGB und besagt, dass ein VWL Vertrag mindestens 6 Jahre lang bespart und dann mindestens ein Jahr ruhen muss.
Wichtig: Die Sperrfrist hat nichts mit der Kündigungsfrist zu tun. Sie gilt auch nicht als Laufzeit!
Bei Sparverträgen mit relativ kleinen monatlichen Beiträgen, sollte eine mittelfristige Laufzeit von mindestens 14 Jahren angestrebt werden. Durch das steigende Guthaben kommt natürlich auch die jährliche Rendite zu Buche, zudem wird die staatliche Förderung alle 7 Jahre ausbezahlt. Sie profitieren somit zweimal von der staatlichen Förderung.
Das Guthaben erwirtschaftet von Jahr zu Jahr zunehmend mehr Geld und erzielt dadurch insgesamt eine höhere Rendite. Zudem kann man mit einem längerfristigen Sparvertrag die staatliche Förderung zweimal in Anspruch nehmen.